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Punzierungskontrolle
Die Organe der Punzierungskontrolle sind befugt, überall wo Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden Nachschau zu halten und die Einhaltung des Punzierungsgesetztes und der aufgrund dieses Bundesgesetztes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Hierfür können auch Organe der Sicherheitsbehörden, Zollbehörden oder der Gemeinden zugezogen werden.
Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände erzeugt, geprüft, gelagert, zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden, haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Bundesministerium für Finanzen schriftlich ihre Registrierung zu beantragen. Für jeden Edelmetallgegenstand der im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen wird, ist eine Punzierungskontrollgebühr zu entrichten.
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