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Vorschriften
Das Punzierungsgesetz 2000 regelt unter welchen Voraussetzungen und wie eine Punzierung an Edelmetallgegenständen vorzunehmen ist. Hierfür verantwortlich sind der Erzeuger bei im Inland erzeugten Edelmetallgegenständen, bei Edelmetallgegenständen die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, der Importeur, bzw. solchen die von Privatpersonen zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernommen werden, der zur Veräußerung Übernehmende. Der Verantwortliche kann die erforderlichen Prüfungen und Punzierungen auch von einem registrierten verantwortlichen vornehmen lassen. Der Verantwortliche bzw. der Beauftrage hat über die vorgenommenen Feingehaltsprüfungen Aufzeichnungen zu führen.
Download: Punzierungsgesetz 2000; BGBl. I Nr. 24/2001
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